Abkommen zwischen der Republik Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommensteuer
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Die Gehälter, die ein Einwohner der VAE für in den VAE erbrachte Dienstleistungen aus der Türkei erhält, unterliegen in der Türkei nicht der Besteuerung. Die Person muss den türkischen Steuerbehörden jedoch ein Aufenthaltsdokument vorlegen, das ihre Ansässigkeit in den VAE nachweist. Das Original des Aufenthaltsdokuments und eine von einem Notar oder türkischen Konsulat beglaubigte Kopie der türkischen Übersetzung müssen den Steuerbehörden vorgelegt werden, für die die Steuer einbehalten wird. Wird das Dokument nicht vorgelegt, gelten die Bestimmungen der nationalen Gesetzgebung.
Türkei und VAE – Doppelbesteuerungsabkommen mit Dubai
Abkommen zwischen der Republik Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung: Grundlegender Rahmen
Wir betrachten die grundlegenden Bestimmungen und Auswirkungen des bilateralen Steuerabkommens zwischen der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), das die Doppelbesteuerung von Einkommens- und Vermögenssteuern verhindern soll. Das Abkommen dient der Harmonisierung der Steuersysteme beider Länder und soll verhindern, dass Steuerpflichtige dasselbe Einkommen doppelt besteuern. Doppelbesteuerung stellt ein erhebliches Hindernis dar und erhöht die Kosten für international tätige natürliche und juristische Personen. Das Abkommen soll diese Hindernisse beseitigen und die Wirtschaftsbeziehungen stärken.
In diesem Zusammenhang bewerten wir als World Company Setup die Funktionsweise dieses Abkommens im Einklang mit der Steuergesetzgebung der Türkei und der VAE, die damit verbundenen Steuervorteile und die Anwendungsbereiche umfassend. Werden die Bestimmungen des Abkommens richtig verstanden, können internationale Aktivitäten von Investoren und Unternehmen deutlich effektiver und kostensparender geplant und durchgeführt werden.
Das zwischen der Türkei und den VAE unterzeichnete Abkommen verhindert nicht nur Doppelbesteuerung, sondern schafft auch eine rechtliche und finanzielle Grundlage für die Entwicklung von Direktinvestitionen und Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern. Das Abkommen trägt zudem maßgeblich zur Vorhersehbarkeit und Steuertransparenz für Investoren bei.
Das Abkommen enthält Bestimmungen, die sicherstellen, dass natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz in beiden Staaten nur in einem Land besteuert werden. Je nach Einkommensquelle und Aufenthaltsstatus ist klar geregelt, welcher Staat die Steuerhoheit hat. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung für beide Steuerpflichtigen vermieden und mögliche Steuerstreitigkeiten reduziert. Gleichzeitig werden gesonderte Bestimmungen für Personen mit Sonderstatus wie diplomatische Vertretungen und Konsularbeamte eingeführt.
Damit das Abkommen in Kraft treten kann, müssen beide Staaten ihre nationalen Rechtsverfahren abschließen und die erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilen. Nach dem Inkrafttreten des Abkommens gelten die Bestimmungen des Abkommens ab den darauffolgenden Besteuerungszeiträumen. Darüber hinaus bleibt das Abkommen in Kraft, bis eine der Parteien die Kündigung beantragt. Im Falle einer Kündigung ist die zuvor festgelegte Kündigungsfrist einzuhalten.
Geltungsbereich des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Republik Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten
Dieses Abkommen zwischen der Republik Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) dient der Harmonisierung der Steuersysteme beider Länder und soll verhindern, dass dieselben Einkünfte in beiden Ländern besteuert werden. Hauptzweck des Abkommens ist die Beseitigung des Risikos einer Doppelbesteuerung und die Schaffung eines gerechteren und vorhersehbareren Steuerumfelds für Steuerpflichtige, um so die Entwicklung bilateraler Wirtschaftsbeziehungen und Investitionen zu fördern.
Das „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen“ zwischen der Republik Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) zielt darauf ab, die Steuerbeziehungen zwischen beiden Ländern zu regeln und Doppelbesteuerung zu vermeiden. Dieses Abkommen wurde am 29. Januar 1993 unterzeichnet, im Amtsblatt vom 27. Dezember 1994 unter der Nummer 22154 veröffentlicht und trat am 26. Dezember 1994 in Kraft. Der Tag der Umsetzung ist der 1. Januar 1995.
Grundlegende Artikel des Abkommens
Artikel 1 – Geltungsbereich für Personen
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem oder beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel 2 – Geltungsbereich
Das Abkommen gilt für Steuern vom Einkommen und Vermögen in beiden Vertragsstaaten oder deren Gebietskörperschaften. In der Türkei fallen insbesondere die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und verschiedene Fonds unter das Abkommen; in den VAE fallen die Einkommen- und die Körperschaftsteuer unter das Abkommen.
Artikel 3 – Allgemeine Begriffsbestimmungen
Dieser Artikel definiert die geografischen Grenzen der Begriffe „Türkei“ und „Vereinigte Arabische Emirate“, die Bedeutung der Begriffe „Vertragsstaat“ und „anderer Vertragsstaat“ sowie die Begriffe „Steuer“, „Person“, „Unternehmen“, „Sitz“, „Staatsbürger“, „Betriebsstätte“ und „internationaler Verkehr“.
Artikel 4 – Einwohner
Ist eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie für die Feststellung ihres Status als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat. Hat sie in beiden Staaten einen ständigen Wohnsitz, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Artikel 5 – Betriebsstätte
Eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird, gilt als „Betriebsstätte“. Dieser Artikel beschreibt den Umfang einer Betriebsstätte und die Fälle, in denen keine Betriebsstätte vorliegt.
Artikel 6 – Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt, können in diesem anderen Staat besteuert werden. Der Begriff „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem sich das Vermögen befindet.
Artikel 7 – Unternehmensgewinne
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur im erstgenannten Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat über eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit über eine Betriebsstätte aus, können die Gewinne im anderen Staat nur insoweit besteuert werden, als sie der Betriebsstätte zuzurechnen sind.
Artikel 8 – Internationaler Verkehr
Einkünfte aus Transporttätigkeiten mittels Schiffen, Flugzeugen oder Straßentransporten, die von einem in einem Vertragsstaat ansässigen Unternehmen betrieben werden, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Hauptsitz des Unternehmens befindet. Steuerdatei
Artikel 9 – Abhängige Unternehmen
Ist ein Unternehmen eines Vertragsstaats direkt oder indirekt an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt oder sind dieselben Personen direkt oder indirekt an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital beider Unternehmen beteiligt und entstehen dadurch unterschiedliche Bedingungen in den Handels- und Finanzbeziehungen, so können die eigentlich anfallenden Gewinne den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und besteuert werden. Steuerdatei
Artikel 10 – Dividenden
Dividenden, die von einem in einem Vertragsstaat ansässigen Unternehmen an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in diesem anderen Staat besteuert werden. Ist der Dividendenempfänger jedoch der Nutzungsberechtigte, darf die auf diese Weise erhobene Steuer bestimmte Sätze nicht überschreiten. Steuerakte
Artikel 23 – Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Für in der Türkei ansässige Personen wird die Doppelbesteuerung vermieden, indem auf die in der Türkei gezahlte Steuer ein Betrag angerechnet wird, der der auf in den Vereinigten Arabischen Emiraten erzieltes Einkommen oder Vermögen gezahlten Steuer entspricht. Im Falle der Vereinigten Arabischen Emirate wird die Doppelbesteuerung nach allgemeinen Grundsätzen vermieden. Steuerakte
Artikel 25 – Informationsaustausch
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Informationen aus. Die erhaltenen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur für die angegebenen Zwecke verwendet werden. Steuerakte
Artikel 26 – Verständigungsverfahren
Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, dass die Ergebnisse des Abkommens nicht mit den Bestimmungen des Abkommens vereinbar sind, kann sie die Angelegenheit der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, vorlegen. Die zuständigen Behörden bemühen sich um eine Verständigung. Steuer
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