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Ein in Montenegro ansässiges Unternehmen gilt als Wirtschaftsbeteiligter aus einem Drittland, sobald seine Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union gelangen oder es verlassen. Dieser Status macht die EORI-Nummer zur Voraussetzung für jede Zollanmeldung. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Eckpunkte vor der Antragstellung zusammen.
| Punkt | Kurzinformation |
|---|---|
| Bedeutung von EORI | Economic Operators Registration and Identification |
| Vergebende Stelle | Nicht Montenegro, sondern der EU-Mitgliedstaat der Anmeldung |
| Antragsteller | Montenegrinische Unternehmen, Einzelunternehmer und Beförderer mit EU-Bezug |
| Voraussetzung | Gültige montenegrinische Umsatzsteuerregistrierung (PDV) mit Bescheinigung |
| Gebühr | Kostenlose Zuteilung durch die EU-Zollbehörden |
| Bearbeitungsdauer | Mehrere Arbeitstage; in der Praxis 3–10 Arbeitstage |
| Gültigkeit | Unbefristet; Löschung auf Antrag des Beteiligten |
| Prüfung | Online über den EORI-Prüfdienst der Europäischen Kommission |
Inhaltsverzeichnis
Die EORI-Nummer identifiziert Unternehmen und Personen, die im Zollgebiet der Europäischen Union zollrechtliche Handlungen vornehmen. Das System trat am 1. Juli 2009 in Kraft und löste die zuvor verwendete Trader's Unique Reference Number (TURN) ab. Rechtsgrundlage ist heute Artikel 9 des Unionszollkodex (Verordnung (EU) 952/2013), ergänzt durch die Artikel 3–7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und die Artikel 6–7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.
Diese Unterscheidung ist praxisrelevant: Zahlreiche Online-Quellen verweisen weiterhin auf die aufgehobene Verordnung 2913/92, den alten Zollkodex der Gemeinschaften. Für montenegrinische Ausführer gilt beim Antrag ausschließlich der Unionszollkodex.
Die Nummer beginnt mit dem zweistelligen Länderkürzel des vergebenden Mitgliedstaats, gefolgt von einer eindeutigen Zeichenfolge. Eine in Deutschland vergebene Nummer beginnt mit "DE", eine slowenische mit "SI". Für montenegrinische Wirtschaftsbeteiligte wird die Nummer nicht von Montenegro, sondern vom jeweiligen EU-Mitgliedstaat erteilt. Jeder Beteiligte führt unionsweit genau eine EORI-Nummer; ein Zweitantrag in einem anderen Mitgliedstaat gilt als Doppelregistrierung und kann zur Zurückweisung der Anmeldung führen.
Beide werden häufig verwechselt. Die Umsatzsteuernummer – in Montenegro PDV – ist eine steuerliche Kennung der nationalen Steuerverwaltung. Die EORI-Nummer ist eine zollrechtliche Kennung einer EU-Zollverwaltung. Ein EORI-Antrag vor Abschluss der montenegrinischen Umsatzsteuerregistrierung ist der häufigste Grund für Verzögerungen. Die Grundlagen dazu behandeln wir im Beitrag Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ihre Beantragung.
Maßgeblich ist nicht die Unternehmensgröße, sondern die Art des Vorgangs. Wer im Zollgebiet der Union eine Zollanmeldung oder summarische Anmeldung abgibt oder als Beförderer auftritt, fällt in den Anwendungsbereich. Aus montenegrinischer Sicht betrifft das vor allem:
Ein montenegrinisches Unternehmen, das ausschließlich innerhalb der CEFTA handelt und nie in das EU-Zollgebiet gelangt, braucht dagegen keine Nummer. Eine frühe Klärung der Handelsrouten erspart eine überflüssige Registrierung. Den Marktrahmen beschreiben wir im Beitrag Handel in Montenegro betreiben.
Die Liste unterscheidet sich im Detail je nach Mitgliedstaat; der Kern der Unterlagen ist jedoch weitgehend einheitlich:
Übersetzung und Beglaubigung kosten in der Praxis die meiste Zeit. Wer die Sprach- und Beglaubigungsanforderungen der zuständigen Zollstelle vorab schriftlich bestätigen lässt, spart regelmäßig mehrere Arbeitstage.
Das Verfahren läuft über den Mitgliedstaat, in dem die Waren erstmals in das EU-Zollgebiet gelangen oder die erste Anmeldung abgegeben wird. Der folgende Ablauf zeigt die typische Reihenfolge für einen montenegrinischen Ausführer.
Von Montenegro in die EU: EORI-Prozesskarte
Fünfstufiger Ablauf · Praxisschema von World Company Setup
PDV-Registrierung
Umsatzsteuerregistrierung in Montenegro und Bescheinigung einholen
Eingangsland
Mitgliedstaat der ersten Anmeldung festlegen
Unterlagen
Registerauszug, PDV-Bescheinigung, Ausweis und Übersetzungen
Antrag
Einreichung über Portal oder E-Mail-Kanal der Zollverwaltung
Prüfung
Nummer in der EU-EORI-Datenbank verifizieren und intern erfassen
In Montenegro wird die Umsatzsteuerregistrierung ab einem Umsatz von 30.000 Euro in den vorangegangenen zwölf Monaten verpflichtend; darunter ist eine freiwillige Registrierung möglich. Ein freiwilliger Eintrag kann drei Jahre lang nicht rückgängig gemacht werden – ein Punkt, den Unternehmen mit geringem Exportvolumen bewusst planen sollten.
Die Registrierung eines nicht in der Union ansässigen Beteiligten richtet sich nach der Zollbehörde, die für den Ort zuständig ist, an dem er eine Anmeldung abgibt oder eine Entscheidung beantragt. In der Praxis ist das der Mitgliedstaat des physischen Ersteingangs. Wer regelmäßig denselben Hafen oder Grenzübergang nutzt, vereinfacht mit dieser Wahl alle Folgeanmeldungen.
Die meisten Mitgliedstaaten bieten Drittlandsbeteiligten ein Online-Formular oder einen E-Mail-Kanal an. Registerangaben, Adresse, Ansprechpartner und Steuernummer müssen exakt mit dem montenegrinischen Registereintrag übereinstimmen; Abweichungen bei Firmenname oder Anschrift führen am häufigsten zur Aussetzung des Antrags.
Nach der Vergabe lässt sich die Nummer über den öffentlichen Prüfdienst der Europäischen Kommission verifizieren. Neu vergebene Nummern erscheinen mitunter mit kurzer Verzögerung in der Datenbank; vor der ersten Sendung empfiehlt sich daher ein Puffer von einigen Tagen.
Diese Frage stellen montenegrinische Beteiligte am häufigsten. Entscheidend ist nicht die Präferenz, sondern der Ort der Anmeldung. Die folgende Übersicht ordnet typische Konstellationen zu.
| Handelsszenario | Vergebende Stelle |
|---|---|
| Waren gelangen per Seeweg über einen italienischen Hafen in die EU | Italienische Zollverwaltung |
| Straßentransport passiert einen kroatischen Grenzübergang | Kroatische Zollverwaltung |
| Erste Anmeldung erfolgt an einem Logistikstandort in Slowenien | Slowenische Zollverwaltung |
| Luftfracht wird in Deutschland abgefertigt | Deutsche Zollverwaltung |
| Anmeldung durch einen in der EU ansässigen Zollvertreter | Mitgliedstaat, in dem der Vertreter anmeldet |
Unabhängig vom vergebenden Mitgliedstaat gilt die Nummer unionsweit. Ein Zweitantrag in einem weiteren Land ist weder nötig noch zulässig; das System beruht auf Eindeutigkeit.
Das Leitliniendokument der Europäischen Kommission hält ausdrücklich fest, dass die EORI-Nummer der betreffenden Person von den zuständigen Zollbehörden kostenlos zugeteilt wird. Anfallende Kosten sind daher keine Verwaltungsgebühren, sondern Aufwendungen für Übersetzung, Beglaubigung und Beratung. Zur Dauer weist die Kommission darauf hin, dass die Registrierung mehrere Tage in Anspruch nehmen kann, und empfiehlt eine Beantragung vor Aufnahme der Tätigkeit.
| Kriterium | Stand |
|---|---|
| Verwaltungsgebühr | Keine – kostenlose Zuteilung (EORI-Leitlinien der EU-Kommission) |
| Typische Bearbeitungsdauer | Mehrere Arbeitstage; in der Praxis 3–10 Arbeitstage |
| Zusätzliche Kostenpositionen | Beglaubigte Übersetzung, Apostille, Vertretung und Beratung |
| Antragsweg | In den meisten Mitgliedstaaten Online-Portal oder E-Mail |
| Gültigkeit | Unbefristet; Löschung auf Antrag |
Hinweis: Die genannten Zeit- und Kostenangaben geben den Stand von September 2026 wieder. Da Mitgliedstaaten ihre Verwaltungspraxis anpassen können, empfiehlt sich vor dem Versand eine Bestätigung durch die zuständige Zollverwaltung.
Da der EORI-Antrag mit der steuerlichen Identität verknüpft wird, gehört die montenegrinische Mehrwertsteuerstruktur untrennbar zum Verfahren. Der Regelsatz beträgt 21 Prozent. Der seit Anfang 2025 geltende ermäßigte Satz von 15 Prozent erfasst Bücher und Publikationen, Beherbergung sowie bestimmte Kultur- und Sportleistungen. Der Satz von 7 Prozent gilt für Grundnahrungsmittel, Arzneimittel und den öffentlichen Nahverkehr. Ausfuhren unterliegen dem Nullsatz.
| Satz | Anwendungsbereich |
|---|---|
| 21 % | Regelsatz – alle nicht gesondert geregelten Lieferungen und Leistungen |
| 15 % | Bücher und Publikationen, Beherbergung, bestimmte Kultur- und Sportleistungen |
| 7 % | Brot, Mehl, Milchprodukte, Schulbücher, Arzneimittel, öffentlicher Nahverkehr |
| 0 % | Ausfuhren und bestimmte Leistungen im internationalen Transport |
| Registrierungsschwelle | 30.000 Euro Umsatz in zwölf Monaten; darunter freiwillige Registrierung |
Montenegro ist kein EU-Mitglied, gleicht sein Mehrwertsteuerrecht jedoch schrittweise an das Unionsrecht an. Die steuerliche und gesellschaftsrechtliche Gesamtstruktur behandeln wir auf unserer Seite zur Firmengründung in Montenegro.
Am 1. November 2025 ist Montenegro dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren sowie dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten und hat am selben Tag das Neue Computergestützte Versandverfahren (NCTS) in Betrieb genommen. Das ist die spürbarste Änderung der Zollinfrastruktur des Landes seit Jahren – mit direkter Wirkung auf das Thema EORI.
Praktisch bedeutet das: Eine Sendung aus Montenegro in die EU kann in einem einzigen elektronischen Versandvorgang laufen, statt an der Grenze neu angemeldet zu werden; Sicherheiten werden zwischen den Vertragsparteien gegenseitig anerkannt. Auch die Versandanmeldung setzt jedoch die Identifikation des Beteiligten voraus. Montenegrinische Unternehmen, die NCTS nutzen wollen, benötigen ihre EORI-Registrierung deshalb vor dem Warenversand.
Damit betrifft EORI nicht mehr nur Exporteure, sondern ebenso Logistikunternehmen im Transitverkehr. Wer Routen plant, sollte Sicherheitenstruktur und EORI-Registrierung gemeinsam aufsetzen.
Montenegro ist seit Dezember 2010 Beitrittskandidat und hat alle 33 Verhandlungskapitel eröffnet. Zum 15. Juni 2026 waren sechzehn dieser Kapitel vorläufig geschlossen. Zollrechtlich gilt das Land dennoch weiterhin als Drittland.
Die konkrete Folge: Die EORI-Nummer wird nicht von Montenegro, sondern vom EU-Mitgliedstaat des Wareneingangs vergeben. Führt ein montenegrinisches Unternehmen seine Waren zunächst über Slowenien ein, erhält es die Nummer von der slowenischen Zollverwaltung – und nutzt sie anschließend ebenso für Vorgänge in Deutschland, Italien oder den Niederlanden.
Mit fortschreitendem Beitrittsprozess beschleunigt sich die Angleichung des Zoll- und Steuerrechts an Unionsstandards. Unternehmen, die EORI- und Versandverfahren heute beherrschen, werden den Übergang bei einer Vollmitgliedschaft deutlich reibungsärmer bewältigen.
Warum EORI so häufig zum Thema wird, zeigt die Handelsstruktur. Nach Angaben des Statistikamts Montenegros (MONSTAT) erreichte der Außenhandel mit Waren von Januar bis Dezember 2025 ein Volumen von 5,03 Milliarden Euro.
| Kennzahl (Januar–Dezember 2025) | Wert |
|---|---|
| Außenhandelsvolumen gesamt | 5.030,5 Mio. EUR (+7,2 %) |
| Ausfuhren | 572,3 Mio. EUR (−6,9 %) |
| Einfuhren | 4.458,2 Mio. EUR (+9,3 %) |
| Deckung der Einfuhren durch Ausfuhren | 12,8 % |
| Handel mit der EU-27 | Einfuhren 1.935,7 Mio. EUR · Ausfuhren 180,8 Mio. EUR |
| Handel mit CEFTA | Einfuhren 1.216,4 Mio. EUR · Ausfuhren 267,9 Mio. EUR |
Das Bild ist eindeutig: Rund 43 Prozent der Einfuhren stammen aus der EU-27. Bei diesem Volumen sind EU-Zollverfahren für nahezu jeden Importeur und Logistiker des Landes Alltagsgeschäft.
Die Nummer gilt unbefristet, die dahinterliegende Registrierung muss jedoch gepflegt werden. EORI wird in Einfuhr- und Ausfuhranmeldungen, summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen, bei vorübergehender Verwahrung, in Versandvorgängen und im gesamten Schriftverkehr mit den Zollbehörden angegeben. Eine fehlende oder fehlerhafte Nummer führt zu Standzeiten an der Grenze und zu Lagerkosten.
Ändern sich Firmenname, Anschrift, Vertretung oder Tätigkeitsbereich, sind diese Angaben bei der vergebenden Zollverwaltung zu aktualisieren. Ein veralteter Datensatz erzeugt Abweichungen in der automatisierten Risikoanalyse und erhöht die Wahrscheinlichkeit körperlicher Kontrollen.
Endet die Tätigkeit oder wird die Nummer nicht mehr benötigt, kann die Registrierung mit einem begründeten schriftlichen Antrag bei der zuständigen Zollstelle gelöscht werden. Die Behörde prüft den Antrag, fordert bei Bedarf Unterlagen nach und schließt den Vorgang ab. Die Sichtbarkeit im öffentlichen Prüfdienst ist ein eigener Vorteil: Geschäftspartner können die Registrierung eigenständig bestätigen.
Bei Anträgen aus Montenegro wiederholen sich einige Muster:
Die Zusammenarbeit mit erfahrenen Beratern senkt die Fehlerquote bei den entscheidenden Schritten deutlich: Wahl des richtigen Mitgliedstaats, Vorbereitung von Unterlagen und Übersetzungen sowie Abstimmung von Umsatzsteuer- und EORI-Daten. Wer vom Versandkalender rückwärts plant, vermeidet Verzögerungen ebenso wie Sanktionsrisiken. Für einen auf Ihr Unternehmen zugeschnittenen Fahrplan erreichen Sie uns über unsere Angebots- und Beratungsseite.
Da Montenegro kein EU-Mitglied ist, entsteht die Pflicht nicht im Inland. Sobald ein montenegrinisches Unternehmen im EU-Zollgebiet eine Einfuhr, Ausfuhr, Versand- oder summarische Anmeldung vornimmt, gilt es als Wirtschaftsbeteiligter aus einem Drittland und benötigt eine EORI-Nummer. Für Unternehmen, die ausschließlich innerhalb der CEFTA handeln, ist sie nicht erforderlich.
Zunächst wird die Umsatzsteuerregistrierung (PDV) bei der montenegrinischen Steuerverwaltung abgeschlossen und die Bescheinigung eingeholt. Anschließend wird der Mitgliedstaat bestimmt, in dem die Waren erstmals in die EU gelangen oder die erste Anmeldung erfolgt. Mit Registerauszug, PDV-Bescheinigung, Ausweis und erforderlichen Übersetzungen wird der Antrag über das Portal oder den E-Mail-Kanal dieser Zollverwaltung eingereicht. Nach der Vergabe wird die Nummer im EU-Prüfdienst verifiziert.
Ein aktueller Registerauszug aus dem Zentralen Handelsregister, die von der montenegrinischen Steuerverwaltung ausgestellte PDV-Registrierungsbescheinigung, Ausweis oder Passkopie der vertretungsberechtigten Person, Firmenname, Anschrift und Tätigkeitsbereich sowie bei Vertretung eine Vollmacht. Einige Mitgliedstaaten verlangen zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung oder Apostille.
Zuständig ist die Zollbehörde des Ortes, an dem der Beteiligte eine Anmeldung abgibt oder eine Entscheidung beantragt. In der Praxis ist das der Mitgliedstaat des physischen Ersteingangs. Gibt ein in der EU ansässiger Zollvertreter die Anmeldung ab, ist dessen Mitgliedstaat maßgeblich. Die vergebene Nummer gilt anschließend unionsweit.
Die Europäische Kommission weist darauf hin, dass die Registrierung mehrere Tage dauern kann, und empfiehlt eine Beantragung vor Aufnahme der Tätigkeit. In der Praxis liegt die Dauer bei vollständigen Unterlagen zwischen 3 und 10 Arbeitstagen. Bei Übersetzungs- oder Beglaubigungsbedarf verlängert sie sich.
Nach dem EORI-Leitliniendokument der Europäischen Kommission wird die Nummer der betreffenden Person von den zuständigen Zollbehörden kostenlos zugeteilt. Anfallende Kosten sind keine Verwaltungsgebühren, sondern Aufwendungen für beglaubigte Übersetzung, Apostille, Vertretung und Beratung.
Die Nummer wird im öffentlichen EORI-Prüfdienst der Europäischen Kommission eingegeben und auf Gültigkeit geprüft. Neu vergebene Nummern erscheinen mitunter mit kurzer Verzögerung in der Datenbank; vor der ersten Sendung empfiehlt sich daher ein Puffer von einigen Tagen.
Die Umsatzsteuernummer ist eine steuerliche Kennung der montenegrinischen Steuerverwaltung. Die EORI-Nummer ist eine zollrechtliche Kennung einer EU-Zollverwaltung. Da der EORI-Antrag mit der steuerlichen Identität verknüpft wird, ist eine gültige PDV-Registrierung Voraussetzung; die beiden Nummern sind nicht austauschbar.
Die EORI-Nummer gilt unbefristet und muss nicht verlängert werden. Ändern sich Unternehmensdaten, ist die Registrierung zu aktualisieren; endet die Tätigkeit, kann sie mit einem begründeten schriftlichen Antrag gelöscht werden.
Ja. Nicht in der Union ansässige Beteiligte erhalten die Nummer von der Zollverwaltung des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Anmeldungen abgeben. Unternehmen aus Drittländern wie Montenegro, Serbien oder der Türkei fallen darunter; die Nummer gilt anschließend in der gesamten EU.
Für den EORI-Antrag wird eine gültige Umsatzsteuerregistrierung (PDV) verlangt. In Montenegro gilt ein Regelsatz von 21 Prozent, ermäßigte Sätze von 15 und 7 Prozent sowie ein Nullsatz für Ausfuhren. Die Registrierungsschwelle liegt bei 30.000 Euro Umsatz in zwölf Monaten; darunter ist eine freiwillige Registrierung möglich.
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