Steuersätze in Saudi-Arabien

Steuersätze in Saudi-Arabien auf einen Blick: 20 % Körperschaftsteuer, 2,5 % Zakat, 15 % Mehrwertsteuer, 5-20 % Quellensteuer, 5 % Grunderwerbsteuer und Zölle – dazu Fristen, Vorauszahlungsraten, ZATCA-Strafen sowie die Anreize aus RHQ-Programm und Sonderwirtschaftszonen.
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Aktualisierungshinweis (September 2026): Die Sätze, Schwellenwerte und Fristen auf dieser Seite wurden nach Veröffentlichungen der Zakat-, Steuer- und Zollbehörde (ZATCA) und des Investitionsministeriums (MISA) mit Stand September 2026 zusammengestellt. Da sich die Rechtslage ändern kann, sollten amtliche Bekanntmachungen vor einer endgültigen Entscheidung geprüft werden. Zu den Gründungsschritten siehe unsere Seite Firmengründung in Saudi-Arabien.

Inhaltsverzeichnis

Wie funktioniert das Steuersystem in Saudi-Arabien?

Wie hoch ist die Körperschaftsteuer in Saudi-Arabien?

Was ist Zakat, wer zahlt sie und wie wird sie berechnet?

Wie hoch ist die Mehrwertsteuer in Saudi-Arabien?

Quellensteuersätze in Saudi-Arabien

Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer, Verbrauchsteuer und Zölle

Steueranreize: RHQ-Programm und Sonderwirtschaftszonen

Fristen, Vorauszahlungen und ZATCA-Strafen

E-Rechnung, Betriebsstätte und Verrechnungspreise

Rechenbeispiel: Steuerlast bei gemischter Gesellschafterstruktur

Saudi-Arabien im Vergleich mit den übrigen GCC-Staaten

Steuersätze in Saudi-Arabien: Übersichtstabelle

Der nächste Schritt in der Steuerplanung

Wie funktioniert das Steuersystem in Saudi-Arabien?

Als größte Volkswirtschaft des Golf-Kooperationsrats (GCC) hat Saudi-Arabien seine Steuerarchitektur im Rahmen des Programms Vision 2030 grundlegend erneuert. Das Ziel, die Abhängigkeit von Öleinnahmen zu verringern, führte zur Einführung der Mehrwertsteuer, zum Aufbau der E-Rechnungsinfrastruktur Fatoora, zum Inkrafttreten der Sonderwirtschaftszonen-Regime und zur Digitalisierung der Steuererklärung. Auf Löhne und Gehälter erhebt das Königreich weiterhin keine Einkommensteuer; Körperschaftsteuer, Zakat, Mehrwertsteuer, Quellensteuer und Verbrauchsteuer werden dagegen einheitlich von der Zakat-, Steuer- und Zollbehörde (ZATCA) verwaltet.

Für Investoren entscheidend ist ein einziger Punkt: Die Abgabenlast eines Unternehmens richtet sich nach dem Verhältnis von ausländischem zu lokalem (saudischem beziehungsweise GCC-) Kapitalanteil. Der auf ausländische Gesellschafter entfallende Gewinnanteil unterliegt der Körperschaftsteuer, der auf saudische und GCC-Staatsangehörige entfallende Anteil der Zakat. Bei gemischter Beteiligung laufen beide Verpflichtungen anteilig nebeneinander. Diese doppelte Struktur unterscheidet Saudi-Arabien am deutlichsten von den Nachbarstaaten und macht die Wahl der Rechtsform sowie die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags zu Entscheidungen, die bereits bei der Gründung getroffen werden müssen. Die Rechtsform – Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft oder Regionalzentrale – bestimmt das anwendbare Regime unmittelbar.

Welche Pflicht entsteht bei welcher Gesellschafterstruktur?
KapitalstrukturAnwendbare PflichtBemessungsgrundlage
100 % ausländisches KapitalKörperschaftsteuer 20 %Bereinigter Nettogewinn
100 % saudisches/GCC-KapitalZakat 2,5 % / 2,578 %Zakat-Basis (Kapitalbasis)
Gemischte BeteiligungBeide parallelNach Beteiligungsquote aufgeteilt

Wie hoch ist die Körperschaftsteuer in Saudi-Arabien?

Der reguläre Körperschaftsteuersatz beträgt 20 % auf den bereinigten Nettogewinn, der auf ausländisches Kapital entfällt. Er gilt für im Königreich tätige ausländische Investoren, ausländische Gesellschafter sowie gebietsfremde Unternehmen mit Einkünften aus saudischer Quelle. Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften unterscheiden nicht zwischen inländischen und ausländischen Gesellschaften; maßgeblich ist ausschließlich die Beteiligungsstruktur. Die Erklärung wird jährlich auf Grundlage des Gewinns des betreffenden Geschäftsjahres bei der ZATCA eingereicht.

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns sind belegbare, unmittelbar mit der Einkunftserzielung zusammenhängende Aufwendungen abziehbar. Drei Punkte werden von neu gegründeten Gesellschaften regelmäßig übersehen: Abschreibungen erfolgen je nach Anlageklasse zu unterschiedlichen Sätzen, für Finanzierungsaufwendungen gelten Abzugsbeschränkungen, und Verluste aus Vorjahren sind zwar zeitlich unbegrenzt vortragsfähig, dürfen aber je Jahr nur bis zu 25 % des steuerpflichtigen Gewinns des betreffenden Jahres verrechnet werden. Diese Obergrenze wirkt sich unmittelbar auf die Liquiditätsplanung von Unternehmen aus, die in den Anfangsjahren Verluste ausweisen.

Branchenspezifische Sätze und Sonderregime

Die Förderung von Erdöl und Kohlenwasserstoffen wird gestaffelt mit 50 % bis 85 % besteuert, abhängig von der Höhe der Kapitalinvestition – je höher die Investition, desto niedriger der Satz. Das früher eigenständige Regime der Erdgas-Investitionssteuer wurde zum Jahresbeginn 2018 aufgehoben; Erdgasinvestitionen unterliegen heute nach den allgemeinen Vorschriften dem Regelsatz von 20 %. Die erhöhten Sätze gelten ausschließlich für die Rohstoffgewinnung und niemals für gewöhnliche gewerbliche Tätigkeiten.

Veräußerungsgewinne und Gewinne von Niederlassungen

Veräußerungsgewinne Gebietsfremder aus der Übertragung von Anteilen werden grundsätzlich mit 20 % besteuert; für an der Tadawul notierte Anteile bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungen, und Doppelbesteuerungsabkommen können ebenfalls Entlastung bringen. Bei Niederlassungen ausländischer Gesellschaften unterliegt der an die Hauptniederlassung abgeführte Gewinn im Zeitpunkt des Transfers der Quellensteuer. Bei der Planung der Gewinnrepatriierung sollten beide Punkte gemeinsam betrachtet werden.

Was ist Zakat, wer zahlt sie und wie wird sie berechnet?

Die Zakat ist eine religiös begründete Abgabe auf den Kapitalanteil, der Staatsangehörigen Saudi-Arabiens und der übrigen GCC-Staaten zusteht. Der wesentliche Unterschied zur Körperschaftsteuer besteht darin, dass sie nicht allein auf den Gewinn, sondern auf die Zakat-Basis erhoben wird – eine Kapitalbasis aus Eigenkapital, langfristigen Rückstellungen, Gewinnrücklagen und einer Reihe vorgeschriebener Korrekturen. Anlagevermögen und bestimmte Beteiligungen werden davon abgezogen.

Ein Punkt wird häufig falsch wiedergegeben: Der Zakat-Satz beträgt 2,5 % für Steuerpflichtige mit Hidschri-Geschäftsjahr und 2,578 % für Steuerpflichtige mit gregorianischem Geschäftsjahr; der Aufschlag bildet die rund elf zusätzlichen Tage des Sonnenjahres ab. Da die große Mehrheit der Kapitalgesellschaften ein gregorianisches Geschäftsjahr verwendet, ist in der Praxis der Satz von 2,578 % maßgeblich. Die geltenden Berechnungsgrundsätze folgen der neuen Zakat-Durchführungsverordnung, die für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden ist.

Vollständig saudisch beziehungsweise GCC-gehaltene Gesellschaften unterliegen ausschließlich der Zakat, vollständig ausländisch gehaltene ausschließlich der Körperschaftsteuer. Bei gemischter Beteiligung wird die Bemessungsgrundlage nach Quoten aufgeteilt und beide Pflichten laufen parallel. Auch die Zakat-Erklärung wird jährlich bei der ZATCA eingereicht.

Wie hoch ist die Mehrwertsteuer in Saudi-Arabien?

Saudi-Arabien führte die Mehrwertsteuer Anfang 2018 mit 5 % ein und verdreifachte den Satz im Juli 2020 zur Stärkung des Haushalts auf 15 %. Der Regelsatz beträgt auch im September 2026 unverändert 15 %. Die Mehrwertsteuer ist eine indirekte Verbrauchsteuer auf Lieferungen und sonstige Leistungen sowie auf Einfuhren und wird letztlich vom Endverbraucher getragen.

Nullsatz, Befreiungen und Registrierungsgrenzen

Warenausfuhren außerhalb des GCC-Gebiets sowie bestimmte Leistungen an außerhalb des GCC ansässige Empfänger unterliegen dem Nullsatz (0 %); die darauf entfallende Vorsteuer ist erstattungsfähig. Ein Teil der Finanzdienstleistungen, Wohnraumvermietungen sowie bestimmte Gesundheits- und Bildungsleistungen sind dagegen steuerbefreit. Der Unterschied ist erheblich: Beim Nullsatz bleibt der Vorsteuerabzug erhalten, bei der Steuerbefreiung entfällt er.

Die Registrierung ist zwingend, sobald die jährlichen steuerpflichtigen Umsätze 375.000 SAR übersteigen, und freiwillig ab 187.500 SAR. Der Erklärungszeitraum richtet sich nach dem Umsatz: Steuerpflichtige mit mehr als 40 Millionen SAR erklären monatlich, darunter vierteljährlich. Erklärung und Zahlung sind bis zum Ende des Folgemonats fällig.

Quellensteuersätze in Saudi-Arabien

Bestimmte Zahlungen an gebietsfremde Empfänger unterliegen der Quellensteuer. Der saudische Zahlende behält sie ein, meldet sie an und führt sie an die ZATCA ab. Je nach Art der Zahlung liegen die Sätze zwischen 5 % und 20 %.

Quellensteuersätze nach Zahlungsart
Art der ZahlungSatz
Dividenden5 %
Zinsen und Kreditkosten5 %
Mieten5 %
Technische Leistungen und Beratung5 %
Versicherungs- und Rückversicherungsprämien5 %
Lizenzgebühren15 %
Sonstige Zahlungen15 %
Konzerninterne Managementgebühren20 %

Der frühere Satz von 15 % für technische und beratende Leistungen einer Konzernobergesellschaft oder verbundenen Gesellschaft wurde 2023 abgeschafft. Der Satz beträgt nun einheitlich 5 %, unabhängig davon, wer die Leistung erbringt – ein Punkt, der bei regionalen Dienstleistungsverrechnungen neu bewertet werden sollte.

Doppelbesteuerungsabkommen: Was gilt für Deutschland?

Saudi-Arabien hat mehr als 59 Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft, weitere sind unterzeichnet, aber noch nicht wirksam. Solche Abkommen können die Quellensteuer auf Zahlungen an Ansässige des Partnerstaats senken oder entfallen lassen. Für deutsche Unternehmen ist eine Besonderheit wesentlich: zwischen Deutschland und Saudi-Arabien besteht kein umfassendes Doppelbesteuerungsabkommen, sondern lediglich ein auf den Luftverkehr beschränktes Abkommen. Deutsche Zahlungsempfänger können sich daher grundsätzlich nicht auf abkommensrechtlich ermäßigte Quellensteuersätze berufen; die Entlastung ist gegebenenfalls über nationale Anrechnungsvorschriften zu suchen. Österreich und die Schweiz verfügen hingegen über umfassende Abkommen mit dem Königreich, weshalb die Struktur einer Unternehmensgruppe im DACH-Raum hier durchaus einen Unterschied macht. Wo ein Abkommen anwendbar ist, sind Ansässigkeitsbescheinigung und Nutzungsberechtigungserklärung vor der Zahlung bereitzustellen.

Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer, Verbrauchsteuer und Zölle

Einkommensteuer und GOSI-Sozialbeiträge

In Saudi-Arabien wird keine Einkommensteuer erhoben (0 %). Löhne, Gehälter und Einkünfte aus selbständiger Arbeit unterliegen keiner persönlichen Einkommensbesteuerung – der stärkste einzelne Grund, weshalb das Königreich für qualifizierte Fachkräfte und Führungskräfte attraktiv ist. Sozialversicherungspflichten bestehen dagegen sehr wohl: Für saudische Arbeitnehmer liegen die GOSI-Beiträge aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen bei rund 21,5 % und steigen nach dem neuen Sozialversicherungsgesetz stufenweise an; für ausländische Beschäftigte fällt lediglich ein vom Arbeitgeber getragener Beitrag von 2 % zur Absicherung von Berufsrisiken an. Bei der Kalkulation der Personalkosten ist diese Unterscheidung zu berücksichtigen.

Grunderwerbsteuer (RETT)

Auf Immobilienübertragungen wird eine Grunderwerbsteuer von 5 % des Übertragungswerts erhoben. Sie ersetzte ab 2020 die Mehrwertsteuer auf Immobilienverkäufe und wurde durch ein neues Gesetz samt Durchführungsverordnung mit Wirkung zum 9. April 2025 neu gefasst. Der Satz blieb unverändert, das Regime nicht: Für mittelbare Übertragungen im Rahmen von Fusionen und Übernahmen sowie für die Übertragung börsennotierter Wertpapiere und Fondsanteile wurden neue Befreiungen geschaffen, der Begriff der Immobiliengesellschaft wurde enger gefasst und der Verspätungszuschlag von 5 % auf 2 % pro Monat gesenkt, gedeckelt bei insgesamt 50 %. Die ZATCA kann Übertragungen unterhalb des Verkehrswerts drei Jahre lang aufgreifen.

Verbrauchsteuer (Excise)

Aus Gründen des Gesundheitsschutzes gilt für Tabakwaren und Energydrinks eine Verbrauchsteuer von 100 %. Der lange geltende pauschale Satz von 50 % auf gesüßte Getränke wurde zum 1. Januar 2026 durch ein nach Zuckergehalt gestaffeltes Modell ersetzt: unter 5 g Zucker je 100 ml keine Abgabe je Liter, zwischen 5 g und 7,99 g 0,79 SAR je Liter und ab 8 g 1,09 SAR je Liter. Importeure und Hersteller mussten ihre Rezepturen an diesen Schwellen ausrichten – mit spürbaren Kostenfolgen.

Zölle

Für Einfuhren gilt der Gemeinsame Zolltarif des GCC. Die Sätze liegen je nach Warengruppe überwiegend zwischen 0 % und 25 %; für einzelne geschützte Warengruppen sind höhere Sätze möglich. Zusätzlich wird auf den Zollwert die Einfuhrumsatzsteuer von 15 % erhoben. Für Unternehmen, die regelmäßig nach Saudi-Arabien liefern oder vor Ort Lager- und Distributionsstrukturen aufbauen, ist die zutreffende Tarifierung eine der größten Einzelgrößen der Landed Costs.

Steueranreize: RHQ-Programm und Sonderwirtschaftszonen

Im Sinne der Vision 2030 bietet Saudi-Arabien eines der ehrgeizigsten Anreizpakete der Region zur Gewinnung ausländischer Direktinvestitionen.

Wichtigste Anreizprogramme
ProgrammKörperschaftsteuerDauerWeitere Vorteile
Regionalzentrale (RHQ)0 %30 Jahre (verlängerbar)Quellensteuerbefreiung für qualifizierte Zahlungen
Sonderwirtschaftszonen (KAEC, Jazan, Ras Al-Khair)5 %bis zu 20 JahreZollaussetzung, MwSt.-Erleichterungen, Zakat-Befreiung
Integrierte Sonderlogistikzone (SILZ)0 %bis zu 50 JahreErleichterungen für Logistik und Re-Export

Das RHQ-Programm gewährt multinationalen Unternehmen, die ihre Regionalzentrale ins Königreich verlegen, ab dem Datum der Lizenzerteilung 30 Jahre lang 0 % Körperschaftsteuer sowie eine Quellensteuerbefreiung für qualifizierte Zahlungen; der Vorteil beschränkt sich auf die von der Lizenz erfassten Tätigkeiten. Der steuer- und aufsichtsrechtliche Rahmen der Sonderwirtschaftszonen trat 2026 in Kraft, im selben Jahr wurden Regelungen zur wirtschaftlichen Substanz veröffentlicht – der Nachweis, dass die Tätigkeit tatsächlich in der Zone ausgeübt wird, ist deshalb für jeden Antrag zentral. Die Cloud-Computing-Zone folgt einem eigenen Rahmen und ist vom pauschalen Satz von 5 % nicht erfasst. Für Schwerpunktbranchen wie Technologie, erneuerbare Energien, Logistik, Tourismus und Industrie kommen Infrastrukturhilfen und beschleunigte Genehmigungsverfahren hinzu.

Fristen, Vorauszahlungen und ZATCA-Strafen

Die Kenntnis der Sätze genügt nicht. Ein großer Teil des finanziellen Risikos entsteht in Saudi-Arabien aus dem Kalender und aus Verfahrenspflichten. Die folgende Übersicht fasst den Jahreszyklus eines regulären Steuerpflichtigen zusammen.

Steuerkalender im Jahresverlauf

MONAT 6 Erste Vorauszahlungsrate – 25 % der Steuer des Vorjahres

MONAT 9 Zweite Vorauszahlungsrate – 25 %

MONAT 12 Dritte Vorauszahlungsrate – 25 %

+120 TAGE Körperschaftsteuer- und Zakat-Erklärung samt Abschlusszahlung, ab Geschäftsjahresende

MONATLICH / QUARTALSWEISE Mehrwertsteuererklärung – bis zum Ende des Folgemonats

Vorauszahlungen entfallen, wenn die Steuerschuld des Vorjahres unter 500.000 SAR lag.

Verspätungszuschläge und Straferlass

Auf Vorauszahlungen entfällt für je 30 Tage Verzug ein Zuschlag von 1 % des nicht gezahlten Betrags. Wird die Mehrwertsteuererklärung verspätet eingereicht, beträgt die Strafe zwischen 5 % und 25 % der geschuldeten Steuer; Verstöße gegen die E-Rechnungspflichten können mit Bußgeldern von 5.000 bis 50.000 SAR je Verstoß geahndet werden. Die Festsetzungsverjährung beträgt regelmäßig fünf Jahre und zehn Jahre, wenn keine Erklärung abgegeben wurde oder Steuerhinterziehung im Raum steht. Die Straferlassinitiative der ZATCA wurde bis zum 31. Dezember 2026 verlängert – ein befristetes Fenster für Unternehmen, die frühere Versäumnisse bereinigen wollen.

E-Rechnung, Betriebsstätte und Verrechnungspreise

Mit dem von der ZATCA betriebenen E-Rechnungssystem Fatoora ist Saudi-Arabien beim digitalen Steuervollzug führend in der Region. Das System ist zweistufig: In der Erzeugungsphase müssen elektronische Rechnungen in einem Standardformat ausgestellt werden, in der Integrationsphase sind sie in Echtzeit an die ZATCA-Plattform zu übermitteln. Die Einbeziehung erfolgt wellenweise nach Umsatzschwellen, die kontinuierlich gesenkt wurden; die Mitte 2026 angekündigte Welle erfasst Steuerpflichtige mit mehrwertsteuerpflichtigen Umsätzen über 187.500 SAR. Praktisch bedeutet das eine nahezu vollständige Erfassung aller registrierten Steuerpflichtigen.

Wann entsteht eine Betriebsstätte?

Für ausländische Unternehmen, die ohne eigene Gesellschaft in Saudi-Arabien tätig werden, ist die Betriebsstätte das schärfste Risiko. Eine feste Geschäftseinrichtung, eine Niederlassung, ein Bau- oder Montageprojekt oberhalb einer bestimmten Dauer oder ein abhängiger Vertreter mit Abschlussvollmacht im Königreich können jeweils eine Betriebsstätte begründen. Besteht sie, unterliegen die betreffenden Einkünfte der Körperschaftsteuer mit voller Erklärungspflicht statt einem bloßen Quellensteuerabzug. Wird diese Prüfung bereits in der Angebotsphase eines längeren Projekts vorgenommen, entfällt der größte Teil des späteren Nachforderungsrisikos.

Verrechnungspreisdokumentation

Geschäftsvorfälle zwischen verbundenen Unternehmen unterliegen an den OECD-Grundsätzen ausgerichteten Verrechnungspreisregeln, die seit dem Geschäftsjahr 2024 auch für Zakat-Pflichtige gelten. Oberhalb der maßgeblichen Schwellen sind Master File und Local File zu führen; übersteigt der konsolidierte Umsatz 3,2 Milliarden SAR, kommt die länderbezogene Berichterstattung (CbCR) hinzu. Die jährliche Dokumentation der Fremdüblichkeit gehört zu den von der ZATCA am häufigsten geprüften Punkten.

Rechenbeispiel: Steuerlast bei gemischter Gesellschafterstruktur

Angenommen, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Riad wird zu 60 % von einem ausländischen Investor und zu 40 % von einem saudischen Partner gehalten. Der bereinigte Jahresnettogewinn betrage 1.000.000 SAR, die ermittelte Zakat-Basis 4.000.000 SAR.

Körperschaftsteuer auf den ausländischen Anteil
1.000.000 SAR × 60 % → 600.000 SAR → 600.000 × 20 % → 120.000 SAR

Zakat auf den Anteil des saudischen Partners
4.000.000 SAR × 40 % → 1.600.000 SAR → 1.600.000 × 2,578 % → 41.248 SAR

Gesamtbelastung pro Jahr: 161.248 SAR

Die Schlussfolgerung liegt auf der Hand: Weil die Zakat an der Kapitalbasis und nicht am Gewinn ansetzt, kann sie in Jahren mit geringem Gewinn und hohem Eigenkapital schwerer wiegen als erwartet. Beteiligungsquote, Kapitalstruktur und Ausschüttungspolitik gehören deshalb zusammen geplant. Zu Gründung und Kontoeröffnung vor Ort finden Sie weitere Hinweise in unserem Beitrag Geschäftstätigkeit und Unternehmensgründung in Saudi-Arabien.

Saudi-Arabien im Vergleich mit den übrigen GCC-Staaten

Ein Standort allein nach dem Nominalsatz zu beurteilen, führt in die Irre. Marktgröße, Volumen öffentlicher Ausschreibungen, Anreizprogramme und Kundennähe wiegen mindestens ebenso schwer.

Körperschaftsteuer und Mehrwertsteuer im GCC
LandKörperschaftsteuerMehrwertsteuer
Saudi-Arabien20 % (Öl/Kohlenwasserstoffe 50–85 %)15 %
Vereinigte Arabische Emirate9 %5 %
Katar10 %keine
Kuwait15 %keine
Oman15 %5 %
Bahrainkeine allgemeine Körperschaftsteuer (Ölgesellschaften 46 %)10 %

Die 20 % Saudi-Arabiens liegen über den 9 % der Vereinigten Arabischen Emirate; Binnenmarktgröße, das Volumen der öffentlichen Investitionsprogramme und der RHQ-Anreiz gleichen diesen Abstand für viele multinationale Unternehmen jedoch mehr als aus – nicht zuletzt, weil eine Regionalzentrale im Land Voraussetzung für die Teilnahme an bedeutenden öffentlichen Ausschreibungen ist. Ein zweiter regionaler Unterschied verdient Beachtung: Während die Vereinigten Arabischen Emirate, Katar, Kuwait, Bahrain und Oman Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung (Pillar Two) eingeführt haben, hat Saudi-Arabien darauf verzichtet – der Regelsatz von 20 % liegt ohnehin über der Mindestschwelle von 15 %. Zu den steuerlichen Pflichten auf emiratischer Seite siehe unseren Beitrag zur Steuerberatung in Dubai.

Steuersätze in Saudi-Arabien: Übersichtstabelle

Steuersätze in Saudi-Arabien (September 2026)
SteuerartSatzAnwendungsgrundlage
Körperschaftsteuer20 %Bereinigter Nettogewinn des ausländischen Kapitalanteils
Zakat2,5 % / 2,578 %Zakat-Basis des saudischen/GCC-Anteils
Mehrwertsteuer15 %Lieferungen, sonstige Leistungen, Einfuhren
Quellensteuer5–20 %Zahlungen an Gebietsfremde
Einkommensteuer0 %Nicht anwendbar
Grunderwerbsteuer (RETT)5 %Übertragungswert der Immobilie
Verbrauchsteuer (Tabak, Energydrinks)100 %Bei Herstellung oder Einfuhr
Verbrauchsteuer (gesüßte Getränke)0–1,09 SAR je LiterGestaffelt nach Zuckergehalt je 100 ml
Zoll0–25 %Gemeinsamer Zolltarif des GCC
Öl- und Kohlenwasserstoffförderung50–85 %Gestaffelt nach Investitionshöhe
GOSI (saudische Beschäftigte)rund 21,5 %Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen
GOSI (ausländische Beschäftigte)2 %Berufsrisiken, vom Arbeitgeber getragen

Der nächste Schritt in der Steuerplanung

Ohne Einkommensteuer, mit einem wettbewerbsfähigen Körperschaftsteuersatz von 20 % sowie den Anreizen aus RHQ-Programm und Sonderwirtschaftszonen zählt Saudi-Arabien zu den stärksten Investitionsstandorten der Region. Dem stehen die Doppelstruktur aus Zakat und Körperschaftsteuer, die Quellensteuerpflichten, die Mehrwertsteuer-Compliance bei 15 %, die Fatoora-Integration und die Verrechnungspreisdokumentation gegenüber – alles Themen, die professionelle Planung verlangen. Eine unglücklich gewählte Beteiligungsstruktur oder eine verspätete Registrierung kann deutlich teurer werden als die Sätze selbst.

World Company Setup begleitet Sie über den gesamten Prozess: von der Gründung und der ZATCA-Registrierung über den Aufbau der Buchhaltung bis zu Anträgen auf Steueranreize. Für eine Einschätzung Ihrer Situation können Sie ein Angebot und eine Beratung anfordern.

Quellenverzeichnis

  1. Zakat-, Steuer- und Zollbehörde (ZATCA) – zatca.gov.sa
  2. Investitionsministerium von Saudi-Arabien (MISA) – misa.gov.sa
  3. PwC Worldwide Tax Summaries, Saudi-Arabien – taxsummaries.pwc.com
  4. KPMG, Doing Business in Saudi Arabia (2026)
  5. ZATCA, Bekanntmachungen zu den Fatoora-Wellen

Drei Entscheidungen, die Ihre Steuerlast in Saudi-Arabien bestimmen

Wie viel ein Unternehmen in Saudi-Arabien zahlt, entscheidet nicht der Nominalsatz, sondern drei bei der Gründung getroffene Weichenstellungen: die Aufteilung zwischen ausländischen und lokalen Gesellschaftern (sie bestimmt, ob Körperschaftsteuer oder Zakat anfällt), die Rechtsform (GmbH, Aktiengesellschaft, Niederlassung oder Regionalzentrale) und der Standort der Tätigkeit (Festland, Sonderwirtschaftszone oder Logistikzone). Gemeinsam geplant, führen diese drei Punkte bei gleichem Umsatz zu spürbar unterschiedlichen Gesamtbelastungen.

Unterstützung bei ZATCA-Registrierung und Steuer-Compliance

Wir begleiten Sie durchgehend bei Gründung, ZATCA-Steuer- und Mehrwertsteuerregistrierung, Fatoora-Integration, Zakat- und Körperschaftsteuererklärungen sowie bei Anträgen auf RHQ-Anreize.

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Der Regelsatz beträgt 20 % auf den bereinigten Nettogewinn, der auf ausländisches Kapital entfällt. Die Förderung von Erdöl und Kohlenwasserstoffen wird je nach Investitionshöhe gestaffelt mit 50 % bis 85 % besteuert. Das frühere eigenständige Regime der Erdgas-Investitionssteuer wurde 2018 aufgehoben; Erdgasinvestitionen unterliegen heute dem Regelsatz von 20 %.

Der Regelsatz liegt seit Juli 2020 bei 15 % und ist auch im September 2026 unverändert. Warenausfuhren außerhalb des GCC und bestimmte internationale Leistungen unterliegen dem Nullsatz (0 %). Die Registrierung ist ab jährlichen steuerpflichtigen Umsätzen von 375.000 SAR verpflichtend und ab 187.500 SAR freiwillig möglich.

Nein. Löhne, Gehälter und Einkünfte aus selbständiger Arbeit unterliegen keiner Einkommensteuer (0 %), was das Königreich für Fachkräfte und Führungskräfte attraktiv macht. Sozialversicherungsbeiträge fallen jedoch an: Für saudische Beschäftigte liegen die GOSI-Beiträge aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen bei rund 21,5 %, für ausländische Beschäftigte bei 2 %, getragen vom Arbeitgeber.

Die Körperschaftsteuer von 20 % wird auf den Nettogewinn erhoben, der auf ausländisches Kapital entfällt. Die Zakat bemisst sich nach der Kapitalbasis, die auf saudische und GCC-Gesellschafter entfällt: 2,5 % bei Hidschri-Geschäftsjahr, 2,578 % bei gregorianischem Geschäftsjahr. Bei gemischter Beteiligung gelten beide Pflichten anteilig nebeneinander.

Ja. Im Rahmen des RHQ-Programms erhalten multinationale Unternehmen, die ihre Regionalzentrale ins Königreich verlegen, ab dem Lizenzdatum 30 Jahre lang 0 % Körperschaftsteuer sowie eine Quellensteuerbefreiung für qualifizierte Zahlungen. In den Sonderwirtschaftszonen KAEC, Jazan und Ras Al-Khair gelten bis zu 20 Jahre lang 5 % Körperschaftsteuer, Zollaussetzung und Zakat-Befreiung; in der integrierten Sonderlogistikzone bis zu 50 Jahre lang 0 %.

Nein, ein umfassendes Doppelbesteuerungsabkommen besteht zwischen Deutschland und Saudi-Arabien nicht; es existiert lediglich ein auf den Luftverkehr beschränktes Abkommen. Deutsche Zahlungsempfänger können sich daher grundsätzlich nicht auf abkommensrechtlich ermäßigte Quellensteuersätze berufen. Österreich und die Schweiz verfügen dagegen über umfassende Abkommen mit dem Königreich, das insgesamt mehr als 59 Abkommen in Kraft hat.

Körperschaftsteuer- und Zakat-Erklärung sind innerhalb von 120 Tagen nach Geschäftsjahresende bei der ZATCA einzureichen, die Abschlusszahlung wird in derselben Frist fällig. Hinzu kommen drei Vorauszahlungsraten von je 25 % der Vorjahressteuer zum Ende des 6., 9. und 12. Monats; lag die Vorjahressteuer unter 500.000 SAR, entfallen sie. Die Mehrwertsteuererklärung ist je nach Umsatz monatlich oder quartalsweise bis zum Ende des Folgemonats abzugeben.

Auf Vorauszahlungen fällt für je 30 Tage Verzug ein Zuschlag von 1 % des offenen Betrags an. Eine verspätete Mehrwertsteuererklärung wird mit 5 % bis 25 % der geschuldeten Steuer geahndet, Verstöße gegen die E-Rechnungspflichten mit 5.000 bis 50.000 SAR je Verstoß. Die Festsetzungsverjährung beträgt fünf Jahre, bei fehlender Erklärung oder Steuerhinterziehung zehn Jahre. Die Straferlassinitiative der ZATCA läuft bis zum 31. Dezember 2026.

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