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Auf Gehälter, Mieteinnahmen und private Veräußerungsgewinne erhebt Dubai keine Einkommensteuer. Unternehmen unterliegen dagegen seit dem 1. Juni 2023 der Körperschaftsteuer: die ersten 375.000 AED des steuerpflichtigen Gewinns werden mit 0 % besteuert, jeder Betrag darüber mit 9 %. Auf Waren und Dienstleistungen fallen 5 % Mehrwertsteuer an, auf Einfuhren 5 % Zoll. Dubai ist also nicht steuerfrei, sondern ein Standort mit niedrigen Sätzen und schmaler Bemessungsgrundlage.
Die folgende Übersicht enthält alle Steuern und staatlichen Gebühren, die ein Unternehmen oder eine Privatperson in Dubai treffen können. Körperschaftsteuer, Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuer und Zoll gelten bundesweit in den Vereinigten Arabischen Emiraten; die Immobilien- und Kommunalgebühren sind emiratsspezifisch.
| Steuer / Gebühr | Satz | Betrifft |
|---|---|---|
| Einkommensteuer | 0 % | Alle Privatpersonen |
| Körperschaftsteuer | 0 % / 9 % | Bis 375.000 AED Gewinn 0 %, darüber 9 % |
| Mindestergänzungssteuer (DMTT) | 15 % | Konzerne mit über 750 Mio. Euro Umsatz |
| Mehrwertsteuer | 5 % | Waren und Dienstleistungen; Export 0 % |
| Quellensteuer | 0 % | Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren ins Ausland |
| Kapitalertragsteuer | 0 % | Privatpersonen; bei Gesellschaften gelten die KSt-Regeln |
| Erbschaft- und Schenkungsteuer | 0 % | Alle Privatpersonen |
| Zoll | 5 % | Einfuhren, auf den CIF-Wert |
| Verbrauchsteuer | 100 % / AED je Liter | Tabak, Energydrinks, gesüßte Getränke |
| Grundbuch-Übertragungsgebühr (DLD) | 4 % | Immobilienkauf in Dubai |
| Wohngebühr (Kommune) | 5 % | Jahresmiete Wohnraum, über die DEWA-Rechnung |
Rechtsgrundlage ist das Bundesdekret-Gesetz Nr. 47 von 2022, anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juni 2023 beginnen. Der Regelsatz beträgt 9 %; weil die ersten 375.000 AED des steuerpflichtigen Gewinns in der Nullstufe liegen, fällt die effektive Belastung bei kleinen und mittleren Gesellschaften deutlich niedriger aus. Registrierung und Erklärung hängen nicht vom Gewinn ab: auch eine Gesellschaft ohne Gewinn muss sich registrieren und erklären.
Das ist der am häufigsten missverstandene Punkt. Die Schwelle von 375.000 AED bezieht sich auf den steuerpflichtigen Gewinn, nicht auf den Umsatz. Eine Gesellschaft mit 2 Millionen AED Umsatz und 300.000 AED steuerpflichtigem Gewinn zahlt keine Körperschaftsteuer. Ausgangspunkt ist der handelsrechtliche Gewinn nach anerkannten Rechnungslegungsstandards, der um nicht abziehbare Aufwendungen, die Bewirtungsgrenze, die Zinsschranke und weitere gesetzliche Korrekturen angepasst wird.
Eine Dubaier Mainland-Gesellschaft erzielt 1.000.000 AED steuerpflichtigen Jahresgewinn. Die ersten 375.000 AED bleiben bei 0 %. Auf die verbleibenden 625.000 AED entfallen 9 %, also 56.250 AED Körperschaftsteuer — eine effektive Belastung von 5,6 %. Derselbe Gewinn würde in Deutschland mit Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer rund 30 % kosten.
Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, wenden die VAE eine Mindestergänzungssteuer (Domestic Minimum Top-up Tax) nach den OECD-Pillar-Two-Regeln an. VAE-Gesellschaften multinationaler Konzerne, deren oberste Muttergesellschaft in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre einen Konzernumsatz über 750 Millionen Euro ausgewiesen hat, füllen ihre effektive Steuerquote auf 15 % auf. Die OECD hat der Regelung den transitorischen qualifizierten Status zuerkannt, sodass die Safe-Harbour-Regeln greifen. Für den Mittelstand und rein national tätige Gruppen ist der Bereich ohne Bedeutung.
Die VAE fördern forschungsintensive Unternehmen über eine Körperschaftsteuergutschrift. Die erste Phase ist am 18. März 2026 gestartet und gewährt eine nicht erstattungsfähige Gutschrift von bis zu 50 % der qualifizierten Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, begrenzt auf 5 Millionen AED pro Jahr. Für Software, moderne Fertigung, Biotechnologie und Ingenieurdienstleistungen kann der Anreiz die effektive Steuerlast nahezu aufheben. Welche Fehler bei der Umsetzung teuer werden, zeigt unser Beitrag zu Körperschaftsteuer-Fehlern in Dubai.
| Kategorie | Satz | Anwendungsbereich |
|---|---|---|
| Steuerpflichtiger Gewinn ≤ 375.000 AED | 0 % | Alle regulären Steuerpflichtigen |
| Steuerpflichtiger Gewinn > 375.000 AED | 9 % | Auf den übersteigenden Teil |
| Freizone (QFZP) | 0 % / 9 % | 0 % auf qualifizierte Erträge, sonst 9 % |
| Kleinunternehmerregelung | befreit | Jahresumsatz ≤ 3.000.000 AED |
| Multinationaler Konzern (DMTT) | 15 % | Konzernumsatz > 750 Mio. Euro |
Freizonengesellschaften sind nicht automatisch steuerfrei. Der Nullsatz gilt ausschließlich für die qualifizierten Erträge einer Gesellschaft, die den Status als Qualifying Free Zone Person (QFZP) erfüllt und behält. Der Rahmen wurde mit der Kabinettsentscheidung Nr. 100 von 2023 gesetzt; die Listen der qualifizierten und ausgeschlossenen Tätigkeiten wurden mit der Ministerialentscheidung Nr. 229 von 2025 neu gefasst.
Die Gesellschaft muss in der Freizone über ausreichende Substanz verfügen — Personal, Betriebsmittel und Aufwendungen —, Erträge aus qualifizierten Tätigkeiten erzielen, den Fremdvergleichsgrundsatz samt Verrechnungspreisdokumentation einhalten und einen geprüften Jahresabschluss vorlegen. Nicht qualifizierte Erträge dürfen die Bagatellgrenze nicht überschreiten: den niedrigeren Wert aus 5 % des Gesamtumsatzes oder 5.000.000 AED.
Wird eine Voraussetzung verfehlt, verliert die Gesellschaft den QFZP-Status für den betreffenden Steuerzeitraum und die folgenden vier Steuerzeiträume; sämtliche Erträge unterliegen dann dem Regelsatz von 9 %. Die Entscheidung zwischen Freizone und Mainland richtet sich deshalb danach, ob das Geschäftsmodell in die Liste der qualifizierten Tätigkeiten passt — nicht nach den Lizenzkosten.
| Kriterium | Freizone | Mainland |
|---|---|---|
| Körperschaftsteuer | 0 % auf qualifizierte Erträge, sonst 9 % | Reguläre Stufen 0 % / 9 % |
| Verkauf im VAE-Binnenmarkt | Eingeschränkt; meist über Händler oder Niederlassung | Uneingeschränkt |
| Öffentliche Ausschreibungen | Nur begrenzt | Zugelassen |
| Jahresabschlussprüfung | Für QFZP zwingend | Ab bestimmten Schwellen |
| Wirtschaftliche Substanz | Entscheidend für den Nullsatz | Allgemeine Regeln |
| Geeignet für | Export, Holding, Logistik, digitale Dienste | Lokaler Handel, Bau, Dienstleistung, Ausschreibungen |
Für junge und kleine Unternehmen besteht die Kleinunternehmerregelung (Small Business Relief). Steuerpflichtige, deren Umsatz im betreffenden Steuerzeitraum und in allen vorangegangenen Zeiträumen 3.000.000 AED nicht übersteigt, können ihr steuerpflichtiges Einkommen auf null setzen und zahlen keine Körperschaftsteuer. Ursprünglich war die Regelung auf Steuerzeiträume bis zum 31. Dezember 2026 begrenzt; die Ministerialentscheidung Nr. 131 von 2026 vom 29. Juli 2026 hat sie auf Steuerzeiträume verlängert, die am oder vor dem 31. Dezember 2029 enden. Die Regelung nimmt die Steuer, nicht die Pflichten: Registrierung und jährliche Erklärung bleiben bestehen.
Die Mehrwertsteuer gilt in den VAE seit dem 1. Januar 2018 mit einem Regelsatz von 5 % und liegt damit deutlich unter dem OECD-Durchschnitt. Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen aus den VAE sind nullsatzbesteuert; bestimmte Finanzdienstleistungen, unbebaute Grundstücke und der lokale Personenverkehr sind steuerbefreit.
Ab einem steuerbaren Umsatz von 375.000 AED in den vergangenen zwölf Monaten ist die Registrierung Pflicht. Ab 187.500 AED ist eine freiwillige Registrierung möglich, was in der Aufbauphase sinnvoll ist, weil die Vorsteuer erstattungsfähig wird. Erklärungszeitraum ist grundsätzlich das Quartal; ab 150 Millionen AED Jahresumsatz wird monatlich erklärt. Erklärung und Zahlung sind binnen 28 Tagen nach Ende des Zeitraums fällig.
In beiden Fällen weist die Rechnung keine Steuer aus, das Ergebnis ist aber ein anderes. Bei nullsatzbesteuerten Umsätzen bleibt die gezahlte Vorsteuer abziehbar und erstattungsfähig; bei steuerbefreiten Umsätzen wird sie zum Kostenfaktor. Eine exportorientierte Dubaier Gesellschaft befindet sich dadurch häufig dauerhaft in der Erstattungsposition. Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren, und Rechnungen müssen den gesetzlichen Inhaltsvorgaben entsprechen.
| Position | Wert |
|---|---|
| Regelsteuersatz | 5 % |
| Export und nullsatzbesteuerte Umsätze | 0 % |
| Schwelle für die Pflichtregistrierung | 375.000 AED |
| Schwelle für die freiwillige Registrierung | 187.500 AED |
| Erklärungszeitraum | Quartal (ab 150 Mio. AED Umsatz monatlich) |
| Frist für Erklärung und Zahlung | 28 Tage nach Ende des Zeitraums |
Die Verbrauchsteuer (Excise Tax) trifft Waren, die als gesundheits- oder umweltschädlich gelten. Zum 1. Januar 2026 ist eine wesentliche Änderung in Kraft getreten: Mit der Kabinettsentscheidung Nr. 197 von 2025 wurde der feste Prozentsatz auf gesüßte Getränke durch ein gestaffeltes, mengenbezogenes Modell nach Zuckergehalt je 100 ml ersetzt. Kohlensäurehaltige Getränke bilden damit keine eigene 50-Prozent-Kategorie mehr; maßgeblich ist die Zuckerdichte.
| Produktgruppe | Steuer |
|---|---|
| Gesüßtes Getränk · unter 5 g Zucker je 100 ml | 0,00 AED je Liter |
| Gesüßtes Getränk · 5 g bis unter 8 g je 100 ml | 0,79 AED je Liter |
| Gesüßtes Getränk · 8 g und mehr je 100 ml | 1,09 AED je Liter |
| Getränke nur mit Süßstoffen | 0,00 AED je Liter |
| Tabak und Tabakerzeugnisse | 100 % |
| Energydrinks | 100 % |
| Elektronische Rauchgeräte und Liquids | 100 % |
Bei Konzentraten, Pulvern und Gelen bemisst sich die Steuer nach der verzehrfertigen Endform. Importeure und Hersteller müssen Zuckeranalysen akkreditierter Labore vorhalten; ohne Nachweis gilt die höchste Stufe.
Einfuhren in die VAE unterliegen einem allgemeinen Zollsatz von 5 % auf den CIF-Wert — Warenwert zuzüglich Versicherung und Fracht. Für Alkohol gelten 50 %, für Zigaretten und Tabak 100 %. Waren in einer Freizone lösen keine Zollschuld aus, solange sie nicht in den VAE-Binnenmarkt gelangen; für Re-Export- und Distributionsmodelle ist das ein erheblicher Liquiditätsvorteil. Im Reiseverkehr gilt eine Freigrenze von bis zu 3.000 AED für Geschenke und persönliche Gegenstände.
Dubai erhebt keine Einkommensteuer. Gehälter, Boni, Dividenden, Mieteinnahmen und private Veräußerungsgewinne bleiben unbesteuert; eine Erbschaft- oder Schenkungsteuer gibt es ebenfalls nicht. Für gewerblich tätige natürliche Personen gilt eine Sonderregel: Wer aus geschäftlicher Tätigkeit mehr als 1.000.000 AED Jahresumsatz erzielt, wird körperschaftsteuerpflichtig. Arbeitslohn, private Kapitalerträge und private Immobilienerträge bleiben dabei außer Betracht.
Eine laufende jährliche Grundsteuer existiert nicht; stattdessen fallen transaktionsbezogene Gebühren an. Das Dubai Land Department erhebt beim Eigentumsübergang eine Übertragungsgebühr von 4 % — gesetzlich hälftig zwischen Käufer und Verkäufer geteilt, vertraglich meist vollständig vom Käufer getragen — zuzüglich fester Gebühren für Grundbuch und Lageplan sowie einer Registrierungsgebühr. Mieter von Wohnraum zahlen eine kommunale Wohngebühr von 5 % der Jahresmiete, die monatlich über die DEWA-Rechnung eingezogen wird.
Die körperschaftsteuerliche Registrierung läuft über das Portal EmaraTax der Federal Tax Authority. Benötigt werden Handelslizenz, Gesellschaftsvertrag, Zeichnungsberechtigungen sowie Pass- und Emirates-ID-Daten der Gesellschafter und Geschäftsführer. Erklärung und Zahlung sind innerhalb von neun Monaten nach Ende des Steuerzeitraums fällig — bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr also bis zum 30. September des Folgejahres.
Die verspätete körperschaftsteuerliche Registrierung wird mit 10.000 AED geahndet. Verspätete Erklärung, verspätete Zahlung und unzureichende Aufzeichnungen lösen jeweils eigene Sanktionen aus. Bei Betriebsaufgabe ist die körperschaftsteuerliche Abmeldung binnen drei Monaten zu beantragen, die mehrwertsteuerliche binnen 20 Arbeitstagen. Ein interner Fristenkalender ist der einfachste Weg, diese Kosten zu vermeiden. Bei Buchführung und Erklärung unterstützt Sie unser Team über die Buchhaltungsdienstleistungen in Dubai.
Eine Firmengründung in Dubai ändert die persönliche steuerliche Ansässigkeit nicht, und auch ein Aufenthaltsvisum oder die Emirates ID begründen für sich genommen keine Ansässigkeit. Nach VAE-Recht gilt eine natürliche Person als steuerlich ansässig, wenn sie sich innerhalb von zwölf Monaten 183 Tage oder länger im Land aufhält oder als Staatsangehöriger beziehungsweise Ansässiger die 90-Tage-Regel zusammen mit einer ständigen Wohnstätte oder geschäftlichen Bindung erfüllt. Nachgewiesen wird der Status über das Tax Residency Certificate aus EmaraTax.
Derzeit nicht. Das Abkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten ist zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen und wurde bislang nicht durch ein Nachfolgeabkommen ersetzt. Für in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige entfällt damit die abkommensrechtliche Freistellung; eine Entlastung ist nur noch unilateral über die Anrechnung ausländischer Steuern nach deutschem Recht möglich. Weil die VAE kaum Steuern erheben, läuft eine Anrechnung praktisch häufig ins Leere.
Bleibt der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland bestehen, greift weiterhin die unbeschränkte Steuerpflicht auf das Welteinkommen. Wird die Dubaier Gesellschaft faktisch aus Deutschland geleitet, kann der Ort der Geschäftsleitung im Inland liegen und die Gesellschaft dort körperschaftsteuerpflichtig werden. Hinzu kommen die Hinzurechnungsbesteuerung bei passiven Einkünften, die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach einem Wegzug in ein Niedrigsteuergebiet und die Wegzugsbesteuerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften. Belastbar wird die Struktur nur mit echter Substanz vor Ort, in Dubai getroffenen Geschäftsführungsentscheidungen und einem dokumentierten wirtschaftlichen Grund. Unsere Steuerberatung für Dubai prüft beide Seiten vor der Gründung.
Ein Regelsatz von 9 % liegt deutlich unter der in Europa üblichen Spanne von 20 bis 30 %. Zusammen mit fehlender Einkommen- und Quellensteuer, freier Gewinnrückführung und den Freizonenanreizen entsteht ein wettbewerbsfähiger Standort.
Drei Profile profitieren am stärksten: export- und dienstleistungsorientierte Unternehmen, deren Erträge unter die Definition der qualifizierten Einkünfte fallen; Holdingstrukturen, die Beteiligungs- und Veräußerungsgewinnbefreiungen nutzen; und regionale Zentralen für die Märkte am Golf, in Afrika und Südasien. Schwächer fällt der Vorteil aus, wenn die Tätigkeit überwiegend auf den VAE-Binnenmarkt zielt, die Substanz dünn bleibt oder die Geschäftsleitung tatsächlich im Ausland sitzt. Welche Rechtsform und welcher Standort passen, klärt unser Überblick zur Gründung eines Unternehmens in Dubai.
Zuständig für die Steuerverwaltung in den Vereinigten Arabischen Emiraten ist die 2016 gegründete Federal Tax Authority (FTA). Registrierung, Erklärung, Zahlung und Erstattung für Körperschaftsteuer, Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer laufen vollständig über das FTA-Portal EmaraTax. Die materiellen Regeln stammen aus den Bundesdekret-Gesetzen des Finanzministeriums sowie aus Kabinetts- und Ministerialentscheidungen.
Die Pflichten in einem Fristenkalender abzubilden, ist der wirksamste Schutz vor Bußgeldern. Diese Termine gehören für eine Dubaier Gesellschaft hinein:
Welche Pflichten konkret gelten, hängt von Lizenzart, Tätigkeitsschlüssel und der Wahl zwischen Freizone und Mainland ab; der Kalender sollte deshalb bereits bei der Gründung individuell aufgesetzt werden.
Die richtige Steuerstrukturierung, die Wahl der Freizone und die Optimierung der Körperschaftsteuer in Dubai erfordern Fachwissen. Das Team von World Company Setup begleitet Sie im gesamten Prozess – von der Firmengründung bis zur MwSt.- und Körperschaftsteuerregistrierung. Fordern Sie jetzt Ihr kostenloses Angebot an.
Der Regelsatz beträgt 9 %. Die ersten 375.000 AED des steuerpflichtigen Gewinns werden mit 0 % besteuert, sodass nur der übersteigende Teil belastet wird. VAE-Gesellschaften multinationaler Konzerne mit über 750 Millionen Euro Konzernumsatz zahlen eine Mindestergänzungssteuer von 15 %.
Nein. Gehälter, Boni, Dividenden, Mieteinnahmen und private Veräußerungsgewinne bleiben unbesteuert; eine Erbschaft- oder Schenkungsteuer besteht ebenfalls nicht. Natürliche Personen mit mehr als 1.000.000 AED Jahresumsatz aus gewerblicher Tätigkeit werden allerdings für diese Einkünfte körperschaftsteuerpflichtig.
Der Regelsatz liegt bei 5 %. Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen aus den VAE sind nullsatzbesteuert; bestimmte Finanzdienstleistungen, unbebaute Grundstücke und der lokale Personenverkehr sind befreit. Ab 375.000 AED steuerbarem Umsatz in zwölf Monaten ist die Registrierung Pflicht.
Nein, nur unter Bedingungen. Der Nullsatz gilt für qualifizierte Erträge einer Gesellschaft mit QFZP-Status, was ausreichende Substanz, einen geprüften Jahresabschluss und Verrechnungspreis-Compliance voraussetzt. Wird eine Bedingung verfehlt, gelten 9 % für den Zeitraum und die folgenden vier Steuerzeiträume.
Derzeit nicht. Das Abkommen ist zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen und wurde nicht ersetzt. Eine abkommensrechtliche Freistellung entfällt damit; Entlastung ist nur unilateral über die Anrechnung ausländischer Steuern möglich, was bei kaum vorhandener VAE-Besteuerung praktisch oft wirkungslos bleibt.
Bei einem Aufenthalt von 183 Tagen oder mehr innerhalb von zwölf Monaten. Für Staatsangehörige und Ansässige der VAE genügen 90 Tage in Verbindung mit einer ständigen Wohnstätte oder geschäftlichen Bindung. Ein Aufenthaltsvisum oder die Emirates ID reichen allein nicht aus.
Möglich ist es, steuerlich aber heikel. Bei fortbestehendem Wohnsitz greift die unbeschränkte Steuerpflicht auf das Welteinkommen. Wird die Gesellschaft faktisch aus Deutschland geleitet, kann der Ort der Geschäftsleitung im Inland liegen; zusätzlich drohen Hinzurechnungsbesteuerung und Wegzugsbesteuerung.
Erklärung und Zahlung sind binnen neun Monaten nach Ende des Steuerzeitraums fällig. Bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr also bis zum 30. September des Folgejahres. Für eine verspätete Registrierung wird ein Bußgeld von 10.000 AED festgesetzt.
Die Regelung steht Steuerpflichtigen mit höchstens 3.000.000 AED Umsatz offen. Mit der Ministerialentscheidung Nr. 131 von 2026 vom 29. Juli 2026 wurde sie auf Steuerzeiträume verlängert, die am oder vor dem 31. Dezember 2029 enden. Registrierung und Erklärung bleiben verpflichtend.
Eine laufende Grundsteuer gibt es nicht. Beim Eigentumsübergang erhebt das Dubai Land Department eine Übertragungsgebühr von 4 %; Mieter von Wohnraum zahlen eine kommunale Wohngebühr von 5 % der Jahresmiete, die monatlich über die DEWA-Rechnung eingezogen wird.
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