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Die Vereinigten Arabischen Emirate haben mit dem Föderalen Dekret-Gesetz Nr. 47 von 2022 eine bundesweite Körperschaftsteuer eingeführt; das Regime gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juni 2023 beginnen. In den drei Jahren seither hat sich das Bild deutlich verschoben: Die Kleinunternehmerregelung wurde verlängert, der Katalog qualifizierender Tätigkeiten für Freizonenunternehmen neu gefasst, für große multinationale Konzerne gilt eine Mindeststeuer von 15 %, und das Sanktionsregime wurde im April 2026 grundlegend umgebaut. Nachfolgend die Sätze, Schwellenwerte, Fristen und Pflichten, mit denen ein in Dubai und den VAE tätiges Unternehmen 2026 arbeiten muss — jeweils mit amtlicher Quelle.
Inhaltsverzeichnis
1. Körperschaftsteuer in den VAE: Wer ist steuerpflichtig?
2. Körperschaftsteuersätze in Dubai 2026
3. Kleinunternehmerregelung bis 2029 verlängert
4. Zahlen Freizonenunternehmen wirklich 0 %?
5. Nationale Mindeststeuer (DMTT): der 15-%-Satz
6. Was deutsche Gesellschafter häufig übersehen
7. Steuerbefreite Personen und Erträge
8. Steuerregistrierung über EmaraTax
9. Steuerkalender und wichtige Termine 2026
10. Das neue Sanktionsregime ab 14. April 2026
11. Verrechnungspreise und Steuergruppe
12. Buchführung, Prüfung und Aufbewahrung
13. Vorrangige Maßnahmen zur Compliance
Quellenverzeichnis
Die Körperschaftsteuer ist eine direkte Steuer auf den berichtigten handelsrechtlichen Gewinn juristischer Personen sowie natürlicher Personen mit unternehmerischer Tätigkeit. Ausgangspunkt der Bemessungsgrundlage ist der Jahresüberschuss aus dem Abschluss, auf den die gesetzlich vorgesehenen Befreiungen, Abzüge und Korrekturen angewandt werden.
Nach dem Kabinettsbeschluss Nr. 49 von 2023 wird eine natürliche Person nur dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr unternehmerischer Umsatz innerhalb eines Kalenderjahres 1.000.000 AED übersteigt. Arbeitslohn, private Kapitalerträge und Erträge aus Immobilieninvestitionen ohne Lizenzpflicht bleiben vollständig außer Ansatz; wer ausschließlich aus diesen drei Quellen Einkünfte erzielt, muss sich unabhängig von der Höhe nicht registrieren.
Statt eines einheitlichen Satzes gilt eine gestufte Struktur, die sich nach dem Profil des Steuerpflichtigen und der Herkunft der Erträge richtet.
| Steuerpflichtiger / Bemessungsgrundlage | Satz | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Steuerpflichtiges Einkommen bis 375.000 AED | 0 % | Dekret-Gesetz 47/2022, Art. 3 |
| Anteil über 375.000 AED | 9 % | Dekret-Gesetz 47/2022, Art. 3 |
| Qualifizierende Erträge einer QFZP | 0 % | Dekret-Gesetz 47/2022, Art. 18 |
| Nicht qualifizierende Erträge einer QFZP | 9 % | Ministerialbeschluss 229/2025 |
| Konzerne mit konsolidiertem Umsatz ab 750 Mio. EUR | 15 % | Nationale Mindeststeuer (DMTT) |
Die Schwelle ist die erste Stufe einer gestaffelten Berechnung, keine Alles-oder-nichts-Befreiung. Bei einer Dubaier Mainland-Gesellschaft mit einem steuerpflichtigen Einkommen von 900.000 AED werden die ersten 375.000 AED mit null besteuert, die verbleibenden 525.000 AED mit 9 %; die Steuerschuld beträgt 47.250 AED, was einer effektiven Belastung von 5,25 % entspricht. Bleibt der Gewinn unter 375.000 AED, fällt keine Steuer an — die Registrierungs- und Erklärungspflicht bleibt jedoch bestehen.
Die Kleinunternehmerregelung (Small Business Relief) behandelt in den VAE ansässige Steuerpflichtige mit einem Umsatz von höchstens 3.000.000 AED so, als hätten sie in der betreffenden Steuerperiode kein steuerpflichtiges Einkommen, und gewährt vereinfachte Compliance-Pflichten. Ursprünglich sollte die Regelung zum 31. Dezember 2026 auslaufen.
Am 7. August 2026 hat das Finanzministerium mit dem Ministerialbeschluss Nr. 131 von 2026 die Umsatzschwelle beibehalten und die Anwendbarkeit auf Steuerperioden ausgedehnt, die am oder vor dem 31. Dezember 2029 enden. Betroffen sind unmittelbar die kleinen Steuerpflichtigen, die über 94 % der Unternehmen in den VAE ausmachen. Einzelheiten finden Sie in unserem Leitfaden zur Kleinunternehmerermäßigung.
Die Begünstigung greift nicht automatisch: Der Steuerpflichtige muss sie in der Erklärung wählen, der Umsatz muss in jeder betreffenden Periode unter der Schwelle bleiben, und das Unternehmen darf weder QFZP noch Mitglied eines großen multinationalen Konzerns sein.
Die Ansässigkeit in einer Freizone allein sichert den Nullsatz nicht. Er gilt ausschließlich für die qualifizierenden Erträge eines Unternehmens, das den Status als Qualifizierte Freizonenperson (Qualifying Free Zone Person – QFZP) erlangt und aufrechterhält.
Nach dem Ministerialbeschluss Nr. 229 von 2025 dürfen nicht qualifizierende Erträge den niedrigeren der beiden Werte nicht überschreiten: 5 % des Gesamtumsatzes oder 5.000.000 AED. Wird die Grenze überschritten, geht der Status verloren, und das Unternehmen wird für die laufende sowie die folgenden vier Steuerperioden mit 9 % auf sämtliche Erträge besteuert.
Zu den qualifizierenden Tätigkeiten zählen Herstellung und Verarbeitung von Waren, Handel mit qualifizierenden Rohstoffen, das Halten von Anteilen und Wertpapieren, Schiffsbetrieb, Rückversicherung, Fondsverwaltung, Vermögens- und Anlageverwaltung, Headquarter-Dienstleistungen für nahestehende Personen, Treasury- und Finanzierungsdienstleistungen, Flugzeugfinanzierung und -leasing, Warendistribution in ausgewiesenen Zonen sowie Logistikdienstleistungen.
Ausgeschlossen sind Geschäfte mit natürlichen Personen (mit eng begrenzten Ausnahmen), Bankgeschäfte, Versicherungen außer Rückversicherung, Finanzierungs- und Leasinggeschäfte sowie Erträge aus unbeweglichem Vermögen mit Ausnahme von Gewerbeimmobilien in der Freizone. Wie sich der Status praktisch sichern lässt, zeigt unser QFZP-Leitfaden.
| Kriterium | Mainland | Freizone (QFZP) |
|---|---|---|
| Körperschaftsteuersatz | 9 % über 375.000 AED | 0 % auf qualifizierende Erträge |
| Verkauf im VAE-Binnenmarkt | Unbeschränkt | Gilt als nicht qualifizierender Ertrag |
| Prüfungspflicht | Bedingt | Für den Status zwingend |
| Kleinunternehmerregelung | Anwendbar | Nicht anwendbar |
| Substanzanforderung | Allgemeine Regeln | Innerhalb der Zone zwingend |
Wie die Körperschaftsteuer in der Praxis angewandt wird, erläutert unser Beitrag zur Anwendung der Körperschaftsteuer in Dubai.
Im Einklang mit der zweiten Säule (Pillar Two) der OECD haben die VAE die nationale Mindeststeuer für Geschäftsjahre in Kraft gesetzt, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Erfasst werden VAE-Geschäftseinheiten multinationaler Konzerne, deren oberste Muttergesellschaft in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre einen konsolidierten Weltumsatz von 750 Mio. EUR oder mehr ausgewiesen hat; die effektive Steuerbelastung wird auf 15 % aufgefüllt.
Kleine und mittlere Unternehmen, rein national tätige Gesellschaften und Konzerne unterhalb der Schwelle sind nicht betroffen; für sie bleibt es beim Satz von 9 %.
Eine niedrige Steuerlast in den VAE beendet die Prüfung nicht, wenn die Gesellschafter im deutschsprachigen Raum ansässig sind. Die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 14 AStG rechnet passive Einkünfte einer niedrig besteuerten Auslandsgesellschaft dem inländischen Gesellschafter auch dann zu, wenn keine Ausschüttung erfolgt. Voraussetzung ist eine Beherrschung von mehr als 50 % der Stimmrechte, des Kapitals oder des Gewinnanspruchs sowie eine Ertragsteuerbelastung der passiven Einkünfte unterhalb der Niedrigsteuergrenze, die Ende 2023 von 25 % auf 15 % gesenkt wurde.
Eine operativ tätige Gesellschaft mit aktiven Einkünften erfüllt diese Voraussetzungen in der Regel nicht; eine Freizonen-Holding mit 0 %-Besteuerung und überwiegend passiven Erträgen dagegen ohne Weiteres. Hinzu kommt der Ort der Geschäftsleitung: Wird eine VAE-Gesellschaft tatsächlich aus dem Inland geleitet, kann sie dort als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Die Struktur ist daher stets an beiden Rechtsordnungen zu messen.
Auf grenzüberschreitende und inländische Zahlungen von Lizenzgebühren, Zinsen und Dividenden beträgt die Quellensteuer 0 %; für im Ausland gezahlte Steuern steht eine Anrechnung zur Verfügung.
Die Registrierung erfolgt über das Portal EmaraTax der Bundessteuerbehörde (FTA) und führt zur Erteilung einer Steuernummer (TRN). Auch Steuerpflichtige unterhalb der Gewinnschwelle sowie Nutzer der Kleinunternehmerregelung müssen sich registrieren.
Bei verspäteter Registrierung wird eine Verwaltungsstrafe von 10.000 AED festgesetzt. Ablauf und typische Stolpersteine beschreibt unser Beitrag zur Körperschaftsteuer-Registrierung in Dubai.
Die Körperschaftsteuererklärung ist innerhalb von neun Monaten nach Ende der jeweiligen Steuerperiode einzureichen; die Zahlung ist in derselben Frist fällig. Eine gesonderte Vorauszahlungserklärung gibt es nicht — die Periode wird mit einer einzigen Erklärung abgeschlossen.
| Ende des Geschäftsjahres | Frist für Erklärung und Zahlung |
|---|---|
| 31. Dezember 2025 | 30. September 2026 |
| 31. März 2026 | 31. Dezember 2026 |
Für Gesellschaften mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr endet die Frist für die Erklärung 2025 am 30. September 2026. Abschluss der Bücher, Prüfung der Geschäfte mit nahestehenden Personen und sämtliche Wahlrechte müssen bis dahin erledigt sein.
Bei der elektronischen Rechnungsstellung startet die Pilot- und Freiwilligenphase am 30. Oktober 2026; die Verpflichtung wird anschließend gestaffelt nach Umsatzgröße ausgeweitet.
Der Kabinettsbeschluss Nr. 129 von 2025 hat den Bußgeldrahmen von 2017 durch eine einheitliche, verhältnismäßige Struktur für Körperschaftsteuer, Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer ersetzt; sie gilt seit dem 14. April 2026.
| Sachverhalt | Rechtsfolge |
|---|---|
| Verspätete Registrierung | Verwaltungsstrafe von 10.000 AED |
| Verspätete Zahlung | 14 % p. a., monatlich berechnet, ohne Zinseszins |
| Selbstanzeige vor Prüfungsanordnung | 1 % pro Monat auf den Fehlbetrag |
| In der Prüfung festgestellter Fehler | 15 % des Fehlbetrags zuzüglich Säumniszuschlag |
Die Logik ist eindeutig: Selbstkorrektur bleibt günstig, Entdeckung wird teuer. Welche Fehler diese Folgen am häufigsten auslösen, zeigt unser Beitrag zu teuren Körperschaftsteuerfehlern in Dubai.
Sämtliche Geschäfte mit nahestehenden Personen unterliegen dem Fremdvergleichsgrundsatz und sind auf Anforderung zu belegen. Der Ministerialbeschluss Nr. 97 von 2023 knüpft die Pflicht zur Erstellung von Master File und Local File an zwei Schwellen: einen Umsatz des Steuerpflichtigen von 200 Mio. AED oder mehr in der betreffenden Steuerperiode oder einen konsolidierten Konzernumsatz von 3,15 Mrd. AED oder mehr.
Eine in den VAE ansässige Muttergesellschaft kann mit ihren Tochtergesellschaften eine Steuergruppe bilden, wenn sie mindestens 95 % des Kapitals, der Stimmrechte und des Gewinnanspruchs hält, alle Mitglieder dasselbe Geschäftsjahr und dieselben Rechnungslegungsstandards anwenden und keines von ihnen befreite Person oder QFZP ist. Die Gruppe gibt eine Erklärung ab, konzerninterne Geschäfte werden eliminiert und Verluste können innerhalb der Gruppe verrechnet werden.
Abschlüsse werden grundsätzlich nach IFRS erstellt; Steuerpflichtige mit einem Umsatz bis 50 Mio. AED dürfen IFRS für KMU anwenden. Bei einem Umsatz bis 3 Mio. AED ist auf Antrag die Einnahmen-Überschuss-Rechnung zulässig.
Für Gesellschaften mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr endet die Frist für die Erklärung 2025 am 30. September 2026. Wer die Statuswahl trifft, die De-minimis-Quote überwacht und Geschäfte mit nahestehenden Personen vorher dokumentiert, senkt Sanktionsrisiko und effektive Steuerlast messbar.
Steuerpflichtiges Einkommen bis 375.000 AED wird mit 0 % besteuert, der darüber liegende Anteil mit 9 %. Qualifizierende Erträge einer Qualifizierten Freizonenperson unterliegen 0 %. VAE-Einheiten multinationaler Konzerne mit einem konsolidierten Umsatz ab 750 Mio. EUR werden über die nationale Mindeststeuer auf einen effektiven Satz von 15 % aufgefüllt.
Bemessungsgrundlage ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss, korrigiert um die gesetzlich vorgesehenen Anpassungen. Bei einer Mainland-Gesellschaft mit einem steuerpflichtigen Einkommen von 900.000 AED bleiben die ersten 375.000 AED steuerfrei, die restlichen 525.000 AED werden mit 9 % belastet — die Steuer beträgt 47.250 AED, also effektiv 5,25 %.
Die bloße Ansässigkeit in einer Freizone genügt nicht. Der Nullsatz gilt nur für qualifizierende Erträge eines Unternehmens mit QFZP-Status, der wirtschaftliche Substanz, geprüfte Abschlüsse, Verrechnungspreis-Compliance und die Einhaltung der De-minimis-Grenze voraussetzt. Übersteigen nicht qualifizierende Erträge 5 % des Gesamtumsatzes oder 5.000.000 AED, entfällt der Status und sämtliche Erträge werden fünf Steuerperioden lang mit 9 % besteuert.
Mit dem Ministerialbeschluss Nr. 131 von 2026 vom 7. August 2026 hat das Finanzministerium die Kleinunternehmerregelung auf Steuerperioden ausgedehnt, die am oder vor dem 31. Dezember 2029 enden. In den VAE ansässige Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz bis 3.000.000 AED gelten als Steuerpflichtige ohne steuerpflichtiges Einkommen, sofern sie die Regelung in der Erklärung wählen.
Die Erklärung ist innerhalb von neun Monaten nach Ende der Steuerperiode einzureichen; die Zahlung ist in derselben Frist fällig. Bei einem Geschäftsjahresende am 31. Dezember 2025 endet die Frist am 30. September 2026, bei einem Ende am 31. März 2026 am 31. Dezember 2026. Eine gesonderte Vorauszahlungserklärung gibt es nicht.
Bei verspäteter Registrierung wird eine Verwaltungsstrafe von 10.000 AED festgesetzt. Nach dem seit 14. April 2026 geltenden Kabinettsbeschluss Nr. 129 von 2025 fallen bei verspäteter Zahlung 14 % p. a. an, monatlich berechnet und ohne Zinseszins. Eine Selbstanzeige vor Prüfungsanordnung kostet 1 % pro Monat, ein in der Prüfung festgestellter Fehler 15 % des Fehlbetrags.
Auf Löhne und Gehälter wird keine Einkommensteuer erhoben. Unternehmerisch tätige natürliche Personen werden körperschaftsteuerpflichtig, sobald ihr Umsatz in einem Kalenderjahr 1.000.000 AED übersteigt. Arbeitslohn, private Kapitalerträge und Erträge aus Immobilieninvestitionen ohne Lizenzpflicht bleiben außer Ansatz.
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